Im Leistungsfall zählt natürlich NUR das abgeschlossene Bedingungswerk, alle nachfolgenden Informationen stützen sich weitestgehend auf die sogenannten Musterbedingungen des deutschen Versicherungsverbandes und/oder aktuelle Versicherungsbedingungen und Gesetzte!
Laut dem Versicherungsvertragsgesetz § 178 lieg ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Grundsätzlich muss der Kunde beweisen, dass es sich um ein Unfallereignis im Sinne der abgeschlossenen Bedingungen handelt und dass es deshalb zu einem bleibenden Schaden (innerhalb der entsprechenden Fristen) kam. Zweifel gehen immer zu Lasten des Versicherungsnehmers!
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten ist in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer ausgeschlossen à die „Krankheit Corona“ also NICHT versichert!
Nun zum eigentlichen Thema, den Impfschäden:
Impfschäden werden als eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Gesundheitsschädigung definiert. Um Versicherungsschutz gegen bestimmte Impfungen zu erhalten, muss diese gesetzlich vorgeschrieben, angeordnet oder von einer zuständigen Behörde empfohlen worden sein. Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich bei einer (Schutz-) Impfung um die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer Krankheit zu schützen (OLG Zweibrücken, Urteil 1 U 73/18 vom 08.05.2020).
Schön wäre es solch eindeutige Beschreibungen zu finden:
Der Schutz gilt für alle Neu- und Bestandskunden, bei denen Impfschäden durch bestimmte Schutzimpfungen mitversichert sind. Wir leisten, wenn es zu dauerhaften Impfschäden durch eine Covid-19- Schutzimpfung kommt, die mit einem von der EMA für die EU zugelassenen Impfstoff durchgeführt wurde. Als Versicherungsfall gilt der Tag der Impfung, die den Schaden hervorgerufen hat. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Invaliditätssumme.
In der Praxis findet sich in den Versicherungsbedingen jedoch meistens nur eine dieser drei Varianten:
1. Keine Regel = kein Versicherungsschutz
2. Schutzimpfungen werden genannt mit abschließender Aufzählung = steht „SARS-CoV-2 bzw. COVID-19“ dabei ists mitversichert; wenn nicht besteht kein Versicherungsschutz
3. Schutzimpfungen sind ohne nähere Angaben mitversichert = Versicherungsschutz
Nach heutigem Stand wären unserer Erkenntnis nach Impfschäden durch „Corona-Schutzimpfungen“ nur bei folgenden Gesellschaften in den AKTUELLSTEN Tarifen mitversichert – Stellenweise erst ab einer gewissen Mindestinvalidität und/oder bis zu einem maximalen Eintrittsalter:
Allianz Basis und Plus
Barmenia/Adcuri Basis, Top, Premium
Basler Best, Gold
die Bayerische Komfort, Prestige
Continentale XL, XXL
Deurag/Manufaktur Augsburg Premium
Deutsche Familienversicherung/DFV
Ergo KT2017U
Gothaer Basis, Plus, Premium
Haftpflichtkasse Darmstadt Komfort, Premium
InterRisk XXL mit der Endung „N“ (Mitversicherung in Bearbeitung)
Janitos Top
R+V/Kravag Risikoplus, Premium
Signal Iduna Premium
VHV Smart, Klassik, Exklusiv
Volkswohlbund/prokundo XL, XXL
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Haftungsausschluss: Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Beitragserstellung vorhandenen Informationen, es besteht daher KEIN Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit!