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Das Wort zum Freitag

Bausparkassen müssen Jahresgebühr zurückbezahlen

Vor einigen Jahren kamen viele Bausparkassen auf die Idee, neben Abschlussgebühren zusätzlich auch noch eine Kontogebühr (jährliche Kontoführungsgebühr) zu verlangen.

Der Bundesgerichtshof entschied vor kurzem, dass eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen der Bausparpassen ungültig ist!

Dieses Urteil bezieht sich nun auf die Sparphase des Vertrags, nachdem ein sehr ähnliches Urteil bereits 2017 für die Kreditphase verkündet wurde.

Zu verdanken ist das neue Urteil dem Bundesverband der Verbraucherzentralen, welcher gegen die BHW und deren folgenden Formulierung geklagt hatte:

„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“

Der Weg hierhin war allerdings beschwerlich, da die Bausparkasse nach den Urteilen des Landesgerichts und Oberlandesgerichts jeweils in Revision ging.

Der BGH lehnte das Vorgehen nun endgültig ab und begründete dies ausschnittsweise wie folgt:

„Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung. […]

Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.“

Wie viele von den 24 Millionen Bausparverträgen in Deutschland nun betroffen sind, ist uns nicht bekannt. Jeder von euch kann dies jedoch ganz einfach in seinem eigenen Vertrag überprüfen:

Letzten Kontoauszug sichten und wenn Kontogebühren/Kontoführungsgebühr/Servicepauschalen/Jahresgebühr/usw. abgezogen wurden (meistens sind es acht bis 15 Euro, selten auch zwanzig Euro und mehr), dann könnt ihr schriftlich mit der Bausparkasse Kontakt aufnehmen und um Erstattung aller bisher verbuchten Kontogebühren bitten – bei dieser Gelegenheit kann auch auf den Verzicht der künftigen Abbuchungen hingewiesen werden. Wird dies abgelehnt ist das Einschalten des Ombudsmanns eine weitere Möglichkeit.

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