Der Auslöser für diese Änderung ist wie so oft ein neues Gesetz. Ganz kurz auf den Punkt gebracht: Künftig wird für die meisten Schäden, welche ein Anhänger verursacht, die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs für den entstandenen Schaden aufkommen müssen!
Seit letztem Freitag muss bei einem Gespann (also z.B. Auto und Anhänger), die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs für den verursachten Schaden aufkommen. Dies gilt nicht nur für das Auto und den kleinen „Laubanhänger“, sondern auch für den gezogenen Wohnwagen und selbst für Sattelzüge und deren Auflieger!
Im letzten Jahrzehnt wurden dazu grundsätzlich die entstandenen Kosten zwischen Anhänger und Zugfahrzeug aufgeteilt. Die Anhängerhaftpflicht zahlt nun nur noch, wenn der Anhänger selbst den Unfall verursacht hat – also zum Beispiel: Wenn ein Reifen vom Anhänger platzt und es deshalb zu einem Schaden kommt. In etwa so war es bereits vor zwanzig Jahren geregelt…
Eine Sonderstellung gibt es weiterhin für geliehene Tieranhänger, vor allem bei geliehenen Pferdeanhängern: Wenn z.B. das Pferd selbst den geliehenen Anhänger beschädigt, dann haftet der Pferdehalter – eigentlich kein Problem, denn dafür gibt es doch die Tierhalterhaftpflichtversicherung!? Diese wiederrum schließt jedoch sehr oft Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen aus, was bedeutet, dass der Tierhalter selbst für die Reparatur aufkommen muss…
Die neuen Folgen nach einem Schaden: Die Autoversicherung wird voll belastet (womit nur noch selten ein sogenannter Schadenrückkauf sinnvoll sein wird) und somit folgt für das neue Versicherungsjahr eine empfindliche Rückstufung und der Preis für den Vertrag des Autos steigt entsprechend an. Da Anhänger oft nur 15 bis 200 Euro pro Jahr an Beitrag kosteten, fiel dies dort bisher nicht so stark ins Gewicht!
Fazit: Seid bei Fahrten mit einem Gespann jetzt noch vorsichtiger – der Geldbeutel dankt es euch so oder so!