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Das Wort zum Freitag

Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger…

…in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 2020). Mit diesem Gesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und/oder Kinder von Pflegebedürftigen entlastet.

Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte „Hilfe zur Pflege“). In vielen Fällen holt sich das Sozialamt aber das Geld von den Angehörigen zurück.

Doch nun wird auf ihr Einkommen erst ab einem Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro (dazu zählen auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Wertpapieren und Co.) zurückgegriffen (Ausnahme: Eltern minderjähriger Leistungsbezieher/innen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten).

ACHTUNG: Ehepartner „haften“ weiterhin komplett füreinander! Auch Vermögen von über 10.000 Euro (Ausnahme selbstbewohnte Immobilie) werden weiterhin herangezogen.

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz setzt die Bundesregierung ein weiteres zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Angehörige von Pflegebedürftigen werden damit meist deutlich entlastet.

Mit dem Gesetz wird außerdem das Budget für Ausbildung eingeführt. Auch gibt es verbesserte Regelungen für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt haben und denen ein Ausbildungsverhältnis angeboten wird. Ebenfalls besteht jetzt ein Anspruch auf Grundsicherung.

Sehr kritisch sehen wir dabei die kommende wohl katastrophale Entwicklung in den Pflegeheimen, da bleibt abzuwarten welche Lösungen hier gefunden werden:
– durch das neue Gesetzt werden vermutlich mehr „Eltern in Heime gesteckt“
– die Babyboomer (60er-Geburtsjahrgänge) erreichen nun das 60. Lebensjahr und haben statistisch bald auch höhere „Chancen“ pflegebedürftig zu werden

Detailliertes Nachlesen ist im Bundesanzeiger möglich:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl119s2135.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2135.pdf%27%5D__1576605734268

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