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Absoluter Hype: kleine Photovoltaikanlagen

Was gibt es zu beachten?

➡ Kleine PV-Anlagen
Aktuell ist das Thema Photovoltaikanlagen in aller Munde, insbesondere kleine Anlagen – viele nutzen diese als Balkonkraftwerk.
Gleichzeitig stellt sich aber auch immer wieder die leidige Frage, was muss hierbei steuerlich* beachtet werden?
Bei kleinen Anlagen, die eine Gesamtleistung bis 10 kWp haben, kann ein Antrag einer Liebhaberei (bedeutet die Gewinnerzielungsabsicht fehlt) beim Finanzamt beantragt werden. Bei Überschreitung der 10 kWp-Grenze muss neben dem Antrag auch eine Begründung vorliegen, die dann erst mal geprüft wird.
Um das System praktisch zu nutzen, kann es sinnvoll sein, eine oder mehrere PV-Anlagen auf andere Betreiber zu übertragen oder am besten gleich von Anfang an getrennt zu investieren.

➡ PV-Anlagen bei Ehegatten
Schauen wir uns folgendes Beispiel an:

  • 1. PV-Anlage: läuft auf Ehefrau
  • 2. PV-Anlage: läuft auf Ehemann
  • 3. PV-Anlage: läuft auf Ehegatten GbR
    Werden die Anlagen wie im Beispiel ‚aufteilt‘ und die Nennleistung pro Anlage beträgt maximal 10 kWp, dann besteht jeweils das Antragsrecht auf Liebhaberei. Ein Gespräch beim Steuerberater sollte man aber trotzdem nicht auslassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

➡ Volleinspeiseanlagen
Jetzt stellt sich der ein oder andere vielleicht berechtigterweise die Frage, wie die Thematik bei reinen Einspeiseanlagen geregelt ist? Auch hier wurde kürzlich beschlossen, dass diese Anlagen begünstigt sind. Ganz gleich, ob ein privater Eigenverbrauch besteht oder nicht.

➡ PV-Anlage als Handwerkerleistung?
Solltet ihr euch bei der Kleinanlage dazu entscheiden, das Wahlrecht der Liebhaberei auszuüben, so handelt es sich um erstragsteuerliches Privatvermögen. Wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anlage entstehen, stellen diese keine Betriebsausgaben, sondern Privataufwendungen dar. Die Steuerermäßigung kann dann nach § 35 a EStG „also Handwerkerleistungen“ in Anspruch genommen werden. *

*Dies Artikel stellt keine Steuerberatung dar.